Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01.07.2019)

§ 1 Geltungsbereich

1.   Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2.   Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art, unter Einschluss von Werk‐, Betragungsverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen, handelt.

3.   Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir der Geltung schriftlich zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.  

4.   Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusagen, Garantien oder sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingen,  bedürfen allerdings der Schriftform und schriftlichen Bestätigung durch uns, bevor sie Bestandteil eines Vertrages werden.

5.   Sollten einzelne Bedingungen nicht rechtswirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt. Anstatt der unwirksamen Bestimmung gilt die Regelung als vereinbart, die den erstrebten  wirtschaftlichen Erfolg weitmöglich gewährleistet.

6.   Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und nicht verbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich von uns benannt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wir übernehmen damit kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Unterlagen gem. §3 Abs. 2 dieser Verkaufsbedingungen überlassen haben.

2.  Wir behalten uns vor, auch während der Gültigkeitsdauer des Kataloges Produkte aus dem Programm zu nehmen, bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen sowie Produkteigenschaften zu ändern.

3.  Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

4.  Die Annahme des Angebots kann entweder schriftlich, z.B. durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller oder einer vom Besteller benannten Lieferadresse erklärt werden. Des Weiteren gelten hier auch die Regelungen aus § 1 Abs. 4 dieser Verkaufsbedingungen.

5.  Bestätigungen, die nicht von unserem Unternehmen selbst, sondern von Agenten oder Vertretern ausgehen, sind für uns unverbindlich.

§ 3 Überlassene Unterlagen / Vertraulichkeit

1.  Alle Kenntnisse, Unterlagen, Muster und Modelle, die unsere Geschäftspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erhalten, dürfen nur für den gemeinsam verfolgten Zweck verwendet werden und  müssen mit der gleichen Sorgfalt und Geheimhaltung wie entsprechend eigene Unterlagen und Kenntnisse behandelt werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen und Kenntnisse, die wir als „vertraulich“ gekennzeichnet haben oder an deren Geheimhaltung von uns ein offenkundiges Interesse benannt wurde.

2.  An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Prospekte, Kataloge, Angebotspreise, Kalkulationen, Produktabbildungen, technische Dokumentationen und sonstige Produktbeschreibungen, behalten wir uns Eigentums‐ und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Abs. 3 annehmen oder auf unser Verlangen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

3.  Sofern wir vom Besteller Zeichnungen, Muster, Modelle oder sonstige Unterlagen erhalten haben, insbesondere zur Nutzung bei der Herstellung von Fertigungsmitteln, Modellen oder Mustern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir ‐ohne weitere Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein‐ berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Vertreten müssen des Bestellers Schadensersatz zu verlangen.

§ 4 Abrufaufträge

1.  Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen oder zu beschaffen, bzw. herstellen zu lassen. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, stehen Abruftermine und –mengen unter dem Vorbehalt unserer Lieferungs‐, Beschaffungs‐ oder Herstellungsmöglichkeiten.

2.  Der Abruf der Waren ist uns mindestens einen Monat vor dem Liefertermin bekannt zu geben.

3.  Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, so sind wir berechtigt, diese nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Preise und Zahlung

1.    Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sämtliche Berechnungen erfolgen in EURO.

2.   Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Besteller.

3.   Herstellungskosten, Kosten für Wartung, Pflege, Lagerung oder Ersatz bei Verschleiß für Fertigungsmittel (z.B. Muster, Werkzeuge, Formen, Schablonen) werden, sofern nicht anderes vereinbart, dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn der Besteller während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit mit uns aussetzt oder beendet. In diesem Fall gehen alle bis dahin entstandenen Kosten zu seinen Lasten. 

4.   Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto bei der Stadtsparkasse Wuppertal zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis spätestens nach 30 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung ohne Abzüge zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.   Wir behalten uns bei Zahlungsverzug des Bestellers vor, die Auftragsabwicklung, auch für zukünftige Geschäfte, gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.

6.   Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem bestehenden Vertrag verpflichtet.

7.   Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird oder gerät der Besteller mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers schließen lassen (z.B. Herabstufung des Ratings oder des Limits bei Warenkreditversicherern, sodass für die Bestellung keine Deckung mehr besteht), stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch dazu berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.

8.   Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn‐, Material‐ und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 6 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und einer Aufrechnungsbefugnis ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Lieferung & Lieferzeiten

1.  Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2.  Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist eine Meldung der Versand‐, bzw. Abholbereitschaft durch uns. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. 

3.  Sofern keine abweichende Regelung schriftlich vereinbart wurde erfolgt die Lieferung an die Geschäftsadresse(n) des Bestellers, bzw. nach Vorgabe an seine Niederlassungen/ Werke. Sollte eine andere Lieferadresse gewünscht sein, so ist diese rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der abweichenden Lieferadresse liegt in der Verantwortung des Bestellers. Sollten durch die Lieferung an die Wunschadresse des Bestellers erhöhte Kosten für Fracht oder Porto entstehen, so sind wir berechtigt, diese auch rückwirkend dem Besteller zu berechnen.

4.  Die von uns in Aussicht gestellten Liefertermine‐ und fristen gelten stets nur annähernd, es sein denn Termine und Fristen sind ausdrücklichen als fix zugesagt oder vereinbart. Die Zusage, bzw. Vereinbarung bedarf der Schriftform.

5.  Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Dies gilt insbesondere wenn die Fertigung oder Beschaffung der Produkte durch Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung, etc.) oder durch Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willen und Einfluss liegen, erheblich beeinflusst werden, auch wenn diese Ereignisse bei unseren Vorlieferanten eintreten. Die Liefertermine und –fristen können sich dann im angemessenen Umfang verlängern.  

6.  Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig und können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. In Ausnahmefällen behalten wir uns die Möglichkeit vor, die bei Nachlieferungen entstehenden Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung zu berechnen.

7.  Für Sonderwerkzeuge oder nicht aufgelistete Werkzeuge ist eine Mehr‐ oder Minderlieferung der Bestell‐ und Liefermenge innerhalb einer Tolerant von 20% oder mindestens 1 Stück zulässig. In Sonderfertigung hergestellte Waren werden nicht zurück genommen, ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht möglich. Nicht aufgelistete Produkte werden als Sonderwerkzeuge behandelt.

8.  Versand‐ oder abholbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Kommt der Besteller aus Gründen, die er zu vertreten hat in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (wie z.B. Lagerkosten, Frachtkosten, Porto, etc.) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme‐ oder Schuldnerverzug geraten ist.

9.  Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

10.Transport‐ und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie gehen in das Eigentum des Bestellers über und werden fachgerecht von diesem auf seine Kosten entsorgt.

§ 8 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen oder eine vom Besteller angegeben Lieferadresse versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Kosten für Fracht oder Porto trägt. Des Weiteren gelten hier auch die Regelungen aus § 7 Abs. 8 dieser Verkaufsbedingungen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt  

1.  Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2.  Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl‐, Feuer‐ und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich und unter Bereitstellung sämtlicher notwendiger Unterlagen zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

3.  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura‐Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen

Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.  Die Be‐ und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

1.  Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

2.  Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

3.  Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4.  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller ‐ unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche ‐ vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5.  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.  Eine Rückgabe von Waren bedarf in jedem Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns. Die Rückgabe muss „frei Haus“ erfolgen, unter Angabe der Kunden‐ und Auftragsnummer, sowie des Lieferdatums. Die Rückgabe der Ware hat im Originalzustand, also unbenutzt und unbeschädigt, und in der Originalverpackung zu erfolgen. Für die Bearbeitung der Rückgabe berechnen wir einen Bearbeitungsaufwand von 20% des Warenwertes, jedoch mindestens EURO 30,00, zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Es bleibt uns jedoch in Einzelfällen vorbehalten, einen höheren Aufwand geltend zu machen.

7.  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Geschäftsadresse(n) des Bestellers oder an die vom Besteller benannte Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.  Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 11 Elektrogesetz (ElektroG)

1.  Wir verpflichten uns, soweit das ElektroG aus unsere Produkte Anwendung findet, eine vorgeschriebene Anmeldung der Produkte nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in den Ländern durchzuführen

2.  Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferten Elektro‐ und Elektronikgeräte nach der Nutzungsbeendigung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen, bzw. einer Wiederverwertung zuzuführen.

3.  Der Besteller verpflichtet sich, die Produkte bei Nutzungsbeendigung nicht an private Haushalte, insbesondere nicht an Mitarbeiter, zu verkaufen oder zu verschenken.

4.  Bei einer Weitergabe der Produkte an gewerbliche Nutzer stellt der Besteller sicher, dass mit dem jeweiligen Empfänger der Produkte eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, sodass die Produkte am Ende der Nutzungsdauer entsprechend § 11 Abs. 2 entsorgt werden.

§ 12 Datenschutz

1.  Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung von Geschäften mit dem Besteller werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen  elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet.

2.  Die personenbezogenen Daten, die Sie uns (z.B. bei einer Bestellung) schriftlich, per Fax oder elektronisch (z.B. per E‐Mail) mitteilen (z.B. Ihr Name und Ihre Kontaktdaten oder Lieferadressen), werden nur zur Korrespondenz mit Ihnen und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns Daten zur Verfügung gestellt haben. Wir geben Ihre Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.

3.  Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich einer Weitergabe zugestimmt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des

Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

4.  Personenbezogene Daten, die Sie uns mitgeteilt haben, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut wurden. Soweit handels‐ und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen.

5.  Sollten Sie mit der Speicherung Ihrer personenbezogener Daten nicht mehr einverstanden sein oder diese unrichtig geworden sein, werden wir diese auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung Ihrer Daten veranlassen. Auf Wunsch erhalten Sie unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die wir über Sie gespeichert haben. 

§ 13 Sonstiges

1.  Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts (CISG).

2.   Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.   Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.